The Dangerous Goods Exemption Regulation (GGAV) is a German regulation for which no English translation exists. Therefore, the German text is reproduced here.

Ausnahme 24 (S)

Befrderung von ungereinigten leeren Eichnormalen


1  Abweichend von  1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR

a) fr die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972 METHAN, TIEFGEKHLT, FLSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKHLT, FLSSIG und UN 1978 PROPAN,

b) fr die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und

c) fr flssige Stoffe der Klasse 9

drfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befrdert werden.

2  Vorschriften fr die Befrderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum von hchstens 1 000 Liter

2.1  Die Vorschriften fr ungereinigte leere Gefe der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.

2.2  Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefe von hchstens 450 Liter gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.

2.3  Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Befrderung mitzufhren.

2.4  Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.

2.5  Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kennzeichnen.

2.6  Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.

3  Vorschriften fr die Befrderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum ber 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum ber 1 000 Liter befrdern

3.1  Die Eichnormale fr flssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale fr Gase sind entleert und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befrdern. Alle ffnungen fr das Befllen und fr das Entleeren mssen dicht verschlossen sein.

3.2  Die Be- und Entlftungsffnungen mssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerstet sein.

3.3  Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Befrderung mitzufhren, nicht jedoch die darin aufgefhrte Ausrstung.

3.4  Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, sowie mit dem Kennzeichen fr umweltgefhrdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3 und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Absatz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind.

3.5  Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum ber 1 000 Liter sind mit dem Kennzeichen fr umweltgefhrdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und mit Grozetteln nach Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Lngsseiten und hinten zu versehen.

3.6  Die Befrderungseinheiten sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer fr den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen enthalten war, zu kennzeichnen.

3.7  Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von einer Stelle nach  12 der GGVSEB einer ueren und inneren Prfung sowie einer Dichtheitsprfung mit Wasser ohne berdruck zu unterziehen. ber die Prfung hat die berwachungsstelle eine Bescheinigung auszustellen, die bei jeder Befrderung mitzufhren ist.

3.8  Zustzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Abstze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1, 4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit 8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.

3.9  Die Fahrzeuge fr die Befrderung von Eichnormalen mssen den Bau- und Zulassungsvorschriften fr Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.

3.10  In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: "Ausnahme 24".

4  Sonstige Vorschriften

Die brigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.

5  Befristung

Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.